Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Naumburg (Saale)

- Amtliche Bekanntmachung -

(Gästebeitragssatzung)


Gemäß §§ 5 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 132) i. V. m. § 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA 08.10.2019), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712), hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 04.03.2026 folgende Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in Naumburg (Saale) beschlossen:

 

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Ver-besserung, Erneuerung und Unterhaltung der Einrichtungen, die dem Tourismus und der Erholung dienen, erhebt die Stadt Naumburg (Saale) für das aus der Anlage 1 ersichtliche Stadtgebiet (Erhebungsgebiet) einen Gästebeitrag. Der Gästebeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

(2) Der Gästebeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich allein die bestehende Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

(3)  Beherbergungsgeber haften nicht für die Angaben ihrer Gäste.

 

§ 2 Zahlungsschuldner

Gästebeitragsschuldig sind grundsätzlich alle Personen, die im Erhebungsgebiet gegen Entgelt übernachten oder sich sonst über Nacht aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes in der Stadt Naumburg (Saale) zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird.

 

§ 3 Höhe des Gästebeitrages

(1)   Der Gästebeitrag wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Die Höhe des Gästebeitrages inkl. MwSt. beträgt pro Tag und Zahlungsschuldner ganzjährig vom 01.01. bis 31.12. für

  • Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: 3,00 €,
  • Personen in den Kurkliniken ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: 2,40 €,
  • Kinder ab der Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Aufsichtspersonen von Klassenfahrten: 1,50 €.

(2)   An- und Abreise gelten zusammen als ein Aufenthaltstag.

(3)  Für den Jahresgästebeitrag ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr. Die Höhe des Gästebeitrages beträgt pro Zahlungsschuldner 100,00 € pro Jahr.

 

§ 4 Befreiungen

(1)   Vom Gästebeitrag sind befreit:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
  2. Kinder und Jugendliche in den Kurkliniken bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
  3. Personen, die sich zur Berufsausübung, Ausbildung oder Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes im Erhebungsgebiet aufhalten.
  4. Verwandte, Besucher oder Gäste von Personen, die ihre Hauptwohnung im Erhebungsgebiet haben, wenn diese ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden.
  5. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises sowie deren Begleitpersonen, wenn diese laut Ausweis erforderlich sind.
  6. Teilnehmer von Trainings- und Probelagern, einschließlich deren Trainer und Aufsichtspersonen.
  7. Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet.
  8. Patienten und deren Begleitpersonen von Kliniken, die Betten als Akutkrankenhaus vorhalten.

(2)    Die Stadt Naumburg (Saale) kann Sondergenehmigungen über die Höhe des Gästebeitrages erteilen oder vom Gästebeitrag befreien, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt. Der entsprechende Nach- weis ist zu erbringen.

(3)    Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Gästebeitrages sind vom Berechtigten nachzuweisen. Die unter § 4 Abs. 1 Punkt 3 und Punkt 6 genannten Personenkreise müssen den Grund ihrer Befreiung schriftlich durch einen von der Stadt Naumburg (Saale) zur Verfügung gestellten amtlichen Vordruck nachweisen und mit ihrer Unterschrift bestätigen. Alternativ kann der Stadt Naumburg (Saale) ein anderer schriftlicher Nachweis vorgelegt werden, wenn dieser mit der Stadt Naumburg (Saale) schriftlich abgestimmt ist. Der Beherbergungsbetrieb hat diesen Nachweis der Stadt Naumburg (Saale) zur Verfügung zu stellen. Ohne Erbringen des entsprechenden Nachweises kann keine Befreiung vom Gästebeitrag erfolgen.

 

§ 5 Entstehung der Zahlungsschuld

Die Gästebeitragsschuld entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet Naumburg (Saale). Bei der Erhebung des Gästebeitrages ist immer der Anreisetermin maßgebend.

 

§ 6 Fälligkeit und Erhebung

(1) Der Gästebeitrag ist sofort fällig. Er ist spätestens am Tag der Abreise vom Zahlungsschuldner an die Stadt Naumburg (Saale) zu zahlen, sofern die Einziehung nicht gem. § 7 Abs. 1 erfolgt.

(2) Zahlungsschuldner haben der Stadt Naumburg (Saale) für die Feststellung der Erhebung des Gästebeitrages folgende erforderliche Auskünfte auf vorgeschrie- benem Meldeschein zu erteilen

  • Datum der Anreise und der voraussichtlichen Abreise
  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Anschrift
  • Zahl der mitreisenden Personen und ihre
  • Staatsangehörigkeit
  • ID-Nummer des gültigen Reisedokumentes bei ausländischen Personen
  • eigenhändige Unterschrift

Als Nachweis wird eine Gästekarte ausgegeben, die den Namen, den Tag der Anreise und der voraussichtlichen Abreise der Zahlungsschuldner sowie den  Namen des Beherbergungsgebers mit Stempel oder Unterschrift enthält.

In die Gästekarte eingetragen werden ferner die mitreisenden Personen, die nicht selber zahlungspflichtig sind. Die unter § 4 Abs.1 Nr. 5 genannten Personenkreise erhalten ebenso eine Gästekarte.

(3) Reisegruppen erhalten eine Gästekarte, die für alle Zahlungsschuldner gleichermaßen gilt. Die Gästekarte enthält den Namen des Hauptreisenden, den Tag der Anreise und der voraussichtlichen Abreise der Zahlungsschuldner sowie den Namen des Beherbergungsgebers mit Stempel oder Unterschrift. In die Gästekarte wird die Anzahl der mitreisenden Personen eingetragen. Einzelgästekarten können auf Wunsch ausgestellt werden. Diese werden nur mit dem Namen des Gastes versehen und bei der Abrechnung an den Meldeschein des Hauptreisenden angefügt.

(4) Die Gästekarte ist nicht übertragbar und bei Kontrollen, auf Verlangen, vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Gästekarte ersatzlos eingezogen.

(5) Für verlorengegangene Gästekarte können Ersatzkarten ausgestellt werden. Für die Ersatzkarte wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

(6) Rückständige Gästebeitragsbeträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dabei kann sich die Stadt Naumburg (Saale) an den Zahlungs- schuldner oder an den Beherbergungsgeber halten.

(7) Der Jahresgästebeitrag wird ebenso vom Beherbergungsgeber eingezogen. Als Zahlungsnachweis wird eine Jahresgästekarte ausgegeben.

 

§ 7 Pflichten der Beherbergungsgeber

(1) Wer Personen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Stellplätze für Wohnwagen betreibt, ist als Beherbergungsgeber verpflichtet, am Tag der Anreise die Zahlungsschuldner über den Meldeschein/elektronischen Meldeschein zu erfassen und spätestens am Tag der Abreise den Gästebeitrag in Rechnung zu stellen.

(2) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Stadt Naumburg (Saale) vorgeschriebenen Meldescheine/elektronischen Meldescheine zu verwenden. Die Meldescheine sind in Druckbuchstaben auszufüllen.

(3) Die Meldescheine/elektronischen Meldungen sind zur Abrechnung des Gästebeitrages bei der Stadt Naumburg (Saale) einzureichen. Der eingenommene Gästebeitrag ist monatlich bei der Stadt Naumburg (Saale) abzuführen. Die Abgabe der  vollständig ausgefüllten Meldescheine/elektronischen Meldungen muss bis spätestens zum 15. des Folgemonats erfolgen. Eine Schließung oder Nichtbelegung des Beherbergungsbetriebes ist der Stadt Naumburg (Saale) ebenso spätestens zum 15. des Folgemonats schriftlich mitzuteilen. Die Führung der    Meldescheine/elektronischen    Meldungen    ist    lückenlos nachzuweisen.

(4) Der Beherbergungsgeber haftet für den vollständigen und richtigen Einzug des Gästebeitrages gemäß § 3. Werden die Meldepflichten vom Beherbergungsgeber nicht oder unzureichend erfüllt, werden zur Schätzung der Gästebeitragsforderung ein vergleichbarer Monat des Beherbergungsbetriebes herangezogen. Die Schätzung wird nur dann aufgehoben, wenn eine ordnungsgemäße Nachmeldung des Gästebeitrages spätestens im Folgemonat erfolgt. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Meldescheine/elektronischen Meldescheine werden auf Anforderung von der Stadt Naumburg (Saale) zur Verfügung gestellt.

(6) Die Beherbergungsgeber haben auf Verlangen der Stadt Naumburg (Saale) oder der von ihr beauftragten Personen jederzeit über die Anzahl der Gäste, deren Verweildauer und deren Zahlungsschuld Auskunft zu erteilen. Die Stadt Naumburg (Saale) hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungs- unterlagen der Beherbergungsgeber. Für die Einsichtnahme ist ein vorheriger Termin zu vereinbaren.

(7) Diese Satzung zur Erhebung eines Gästebeitrages ist den Zahlungsschuldnern hinreichend in digitaler oder schriftlicher Form zugänglich zu machen (digitale Präsenz, Aushang, Auslegung).

(8) Die Stadt Naumburg (Saale) kann auf Antrag Sondervereinbarungen über eine Sammelmeldeabrechnung mit dem Beherbergungsbetrieb abschließen, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt oder eine Unzumutbarkeit für den Beherbergungsbetrieb vorliegt. Eine Unzumutbarkeit ist ausreichend durch den Beherbergungsbetrieb zu begründen.

Die im Absatz 1 genannten Pflichten obliegen Reiseunternehmen, wenn der Gästebeitrag in dem Entgelt enthalten ist, dass die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.

 

§ 8 Rückzahlung

Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird der nach Tagen berechnete, zu viel gezahlte Gästebeitrag auf Antrag direkt vom Beherbergungsbetrieb oder im Nachgang der Reise von der Stadt Naumburg (Saale) erstattet. Die  Rückzahlung erfolgt an den Gästekarteninhaber gegen Rückgabe der Gästekarte oder an den Beherbergungsgeber, der die Abreise des Gastes zu bescheinigen hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach Abreise.

 

§ 9 Widerspruch gegen die Heranziehung zur Entrichtung des Gästebeitrages

Gegen die Heranziehung zur Entrichtung des Gästebeitrages kann der Zahlungsschuldner innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Naumburg (Saale), Markt 1, 06618 Naumburg (Saale) einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer:

  1. als Zahlungsschuldner gemäß § 2 der Pflicht zur Entrichtung des Gästebeitrages schuldhaft nicht nachkommt,
  2. entgegen § 6 Abs. 2 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
  3. entgegen § 7 Abs.1 die Meldepflicht nicht erfüllt oder den Gästebeitrag nicht einzieht,
  4. entgegen § 7 Abs. 3 den Gästebeitrag nicht rechtzeitig abrechnet oder nicht rechtzeitig entrichtet,
  5. entgegen § 7 Abs. 5 die Meldescheine/elektronischen Meldescheine nicht anfordert und deswegen die Erhebung des Gästebeitrages vereitelt,
  6. entgegen § 7 Abs. 6 Kontrollen und Einsichtnahmen in die Beherbergungs- unterlagen verweigert,
  7. entgegen § 7 Abs. 7 die Satzung zur Erhebung eines Gästebeitrages den Zahlungsschuldnern nicht hinreichend zugänglich macht,
  8. entgegen § 8 als Beherbergungsgeber der Rückzahlungspflicht nicht nachkommt,

handelt ordnungswidrig im Sinne des §16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann gem. § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.

 

Naumburg (Saale), den 01.04.2026

Armin Müller
Oberbürgermeister

 

Datumsbezug: 25.03.2026

© Linda Ehrlich E-Mail

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