Wahl zum Europäischen Parlament am 26.05.2019

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26.05.2019

1.    Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Europäischen Parlaments für die Wahlbezirke in

       der Stadt Naumburg (Saale) wird in der Zeit vom

06.05.2019 bis 10.05.2019

während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag von   09:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch von                                            09:00 bis 12:00 Uhr

Freitag von                                                 09:00 bis 14:00 Uhr

in der Stadtverwaltung Naumburg, Bürgerbüro, Markt 1 (Eingang Herrenstraße),
06618 Naumburg (Saale) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06.05.2019 bis 10.05.2019, spätestens am 10.05.2019 bis 14 Uhr, bei der Stadtverwaltung Naumburg, Bürgerbüro, Markt 1, 06618 Naumburg (Saale) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erfolgen.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.05.2019 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Burgenlandkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Burgenlandkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
      a)       wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf
                 Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der
                 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 EuWO bis
                 zum 05.05.2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach
                 § 21 Abs. 1 EuWO bis zum 10.05.2019 versäumt hat,

      b)       wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist
                 bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2
                 EuWO oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 EuWO entstanden ist,

      c)       wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
                 Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
                 Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können ab 06.05.2019 von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.05.2019, 18 Uhr bei der Stadtverwaltung Naumburg, Briefwahlbüro, Markt 12, Raum 003, 06618 Naumburg (Saale) mündlich, schriftlich oder elektronisch während folgender Öffnungszeiten beantragt werden:

Montag bis Freitag                      09:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich

Dienstag                                      14:00 bis 18:00 Uhr und

Donnerstag                                 14:00 bis 16:00 Uhr sowie

Freitag, den 24.05.2019              09:00 bis 18:00 Uhr.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- einen amtlichen Stimmzettel

- einen amtlichen Stimmzettelumschlag

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,

 versehenen Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Naumburg (Saale), den 03.04.2019

gez. Bernward Küper
Oberbürgermeister

 

Datumsbezug: 18.04.2019

© Nicola Rouette-Lauer E-Mail

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