Allgemeinverfügung über ordnungsrechtliche Anforderungen an vorübergehende Gaststättenbetriebe innerhalb des Veranstaltungsgeländes der „Saale-Weinmeile 2026“

- Amtliche Bekanntmachung -

I. Verfügung

Für alle Personen, Unternehmen, Vereine oder sonstigen Betreiber, die im Zeitraum vom 23.05.2026 bis 24.05.2026 innerhalb des Veranstaltungsgeländes der „Saale-Weinmeile 2026“ aus besonderem Anlass und nur vorübergehend einen Gaststättenbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz Sachsen-Anhalt (GastG LSA) betreiben oder betreiben wollen, werden folgende Anordnungen getroffen:

1. Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen sowie die funktional in die Veranstaltung eingebundenen Flächen entlang des Veranstaltungsbereiches der „Saale-Weinmeile 2026“, insbesondere in den Bereichen:

  • Saalstraße,
  • Saalberge,
  • Weinberge,
  • Weinstraße
  • Dr.Johann-Friedrich-Röhr-Straße,
  • Saale-Rad-Wanderweg,
  • angrenzende Veranstaltungsflächen

in den Ortsteilen Bad Kösen und Roßbach.

2. Verpflichtung zur Einhaltung des Sicherheitskonzeptes

Innerhalb des Veranstaltungsbereiches dürfen gastronomische oder gewerbliche Tätigkeiten nur ausgeübt werden, soweit diese organisatorisch und sicherheitsrechtlich in das Veranstaltungs- und Sicherheitskonzept eingebunden sind.

Die Betreiber vorübergehender Gaststättenbetriebe haben die im Sicherheitskonzept „Saale-Weinmeile 2026“ vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten, soweit diese ihren Betrieb betreffen.

Dies umfasst insbesondere:

  • Freihaltung von Rettungswegen,
  • Einhaltung von Flucht- und Räumungsvorgaben,
  • Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen,
  • Einhaltung von Zufahrtsschutzmaßnahmen,
  • Mitwirkung an Besucherlenkung und Gefahrenabwehr,
  • Befolgung von Anweisungen der Sicherheitsbehörden.

3. Verantwortliche Ansprechpartner

Jeder Betreiber hat während der gesamten Veranstaltungsdauer eine verantwortliche und erreichbare Person zu benennen.

Die Kontaktdaten sind dem Veranstalter sowie der Stadt Naumburg (Saale) auf Verlangen mitzuteilen.


4. Brandschutz

An jeder Ausschank- oder Imbissstelle sind mindestens zwei geeignete Feuerlöscher (PG 6) vorzuhalten.

Beim Einsatz von Fritteusen oder vergleichbaren Geräten ist zusätzlich ein geeigneter Fettbrandlöscher bereitzuhalten.

Löschwasserentnahmestellen und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.

5. Rettungswege

Rettungswege, Feuerwehrzufahrten und Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder eingeschränkt werden.

Mobiliar, Werbeanlagen, Verkaufsstände oder sonstige Gegenstände dürfen nur innerhalb der abgestimmten Flächen aufgestellt werden.

 

6. Veranstaltungszeiten

Der Ausschank sowie musikalische Darbietungen dürfen ausschließlich innerhalb der festgesetzten Veranstaltungszeiten erfolgen.

Musikalische Darbietungen sind spätestens um 23:00 Uhr zu beenden.

Die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), sind einzuhalten.
Beschallungsanlagen sind so zu betreiben, dass vermeidbare Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen werden.

7. Abfall und Sanitär

Die Betreiber haben die von ihnen genutzten Flächen sauber zu halten und Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Mitwirkung an den vorgesehenen Sanitär- und Reinigungskonzepten ist sicherzustellen.

 

8. Gaststättenrechtliche Anzeige

Die gaststättenrechtliche Anzeige nach § 2 Abs. 2 GastG LSA hat rechtzeitig und vollständig zu erfolgen. Der Anzeige ist die mit dem Veranstalter vereinbarte Bestimmung des Ausschankstandortes beizufügen.

Die Anzeige ersetzt keine weiteren erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse.

Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten.
Insbesondere dürfen alkoholische Getränke nur im Rahmen der gesetzlichen Altersgrenzen an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.

 

9. Sicherheitsanweisungen

Den Anweisungen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Sicherheitsbehörden sowie der Veranstaltungsleitung ist im Rahmen der Gefahrenabwehr Folge zu leisten.

 

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

III. Begründung

Die Veranstaltung „Saale-Weinmeile 2026“ führt aufgrund ihrer Größe, Besucherzahlen und räumlichen Ausdehnung zu erheblichen Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Innerhalb des Veranstaltungsgeländes werden zahlreiche vorübergehende Gaststättenbetriebe betrieben. Diese Betriebe sind funktional in die Gesamtveranstaltung eingebunden und profitieren unmittelbar von den durch die Veranstaltung ausgelösten Besucherströmen.

Zur Gewährleistung eines geordneten Veranstaltungsablaufes sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Besucher sind einheitliche organisatorische und sicherheitsrelevante Mindestanforderungen erforderlich.

Die Anordnungen beruhen auf § 10 GastG LSA sowie §§ 13 und 14 SOG LSA und dienen insbesondere:

der Sicherstellung geordneter Rettungswege,
dem Brandschutz,
der Besucherlenkung,
der Umsetzung des Sicherheitskonzeptes,
sowie der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Die getroffenen Regelungen sind geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da die Maßnahmen bereits vor Veranstaltungsbeginn umgesetzt werden müssen und ein Abwarten bis zum Abschluss möglicher Rechtsbehelfsverfahren die sichere Durchführung der Veranstaltung gefährden würde.

 

IV. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

 

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der

Stadt Naumburg (Saale)
Der Oberbürgermeister
Markt 1
06618 Naumburg (Saale)

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch nach den gesetzlichen Vorschriften einzulegen.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

Naumburg (Saale), den 13.05.2026

 

Armin Müller
Oberbürgermeister

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© Linda Ehrlich E-Mail

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