Allgemeinverfügung Kirschfest 2023

- Amtliche Bekanntmachung -

Allgemeinverfügung Kirschfest 2023

Erlass einer Allgemeinverfügung über die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtzentrum der Stadt Naumburg (Saale) am 25.06.2023 gemäß Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA)

Allgemeinverfügung

1. Die Stadt Naumburg (Saale) erlaubt die Öffnung der Verkaufsstellen in Naumburg (Saale) am 25.06.2023 anlässlich des jährlichen Kirschfestes in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Erlaubnis zur Öffnung der Verkaufsstellen begrenzt sich örtlich auf den Innenstadtbereich und den Steinweg. Der Innenstadtbereich wird durch den Marien-, Jakobs-, Wenzels-, Linden- und den Postring begrenzt. Somit ist die Erlaubnis auf folgende Straßen beschränkt:

  • Badergasse
  • Engelgasse
  • Fischgasse
  • Fischstraße
  • Herrenstraße
  • Hirschpassage
  • Holzmarkt
  • Jakobsgasse
  • Jakobsmauer
  • Jakobsring
  • Jakobsstraße
  • Johann-Gutenberg-Straße
  • Jüdengasse
  • Lindenring
  • Mariengasse
  • Marienmauer
  • Marienplatz
  • Marienring
  • Marienstraße
  • Marientor
  • Markt
  • Mühlgasse
  • Neustraße
  • Postring
  • Reußenplatz
  • Rittergasse
  • Rosengarten
  • Salzgasse
  • Salzstraße
  • Steinweg
  • Thainburg
  • Topfmarkt
  • Weingarten
  • Wendenplan
  • Wenzelsgasse
  • Wenzelsmauer
  • Wenzelsring
  • Wenzelsstraße

2. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Begründung:

I.

Das Naumburger Kirschfest findet vom 22.06.2023 bis zum 26.06.2023 im gesamten Innenstadtbereich und auf der Vogelwiese statt.

II.

Zu 1.

a) Grundlagen der Allgemeinverfügung

Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LÖffZeitG ist eine Öffnung der Verkaufsstellen an den aufgeführten Feiertagen ausgeschlossen. Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 LÖffZeitG kann die Öffnung der Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf zudem fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Die Stadt Naumburg (Saale) ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 LÖffZeitG die sachlich und örtlich zuständige Gemeinde. Mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ wird für eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um den durch Artikel 140 GG und Artikel 35 Abs. 2 Verf LSA in Verbindung mit Artikel 139 WRV vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung eines LÖffZeitG LSA, LT-Drs. 5/288, S. 15, 21). Nach aktueller Rechtsprechung reichen das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaberinnen und Verkaufsstelleninhaber und das Interesse zum Einkaufen der Besucherinnen und Besucher für die Annahme eines besonderen Sachgrundes nicht aus. Zudem muss die Öffnung der Verkaufsstellen und die anlassgebende Veranstaltung in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Die anlassgebende Veranstaltung muss hierbei den beträchtlichen Besucherstrom auslösen, um einen Anlass für eine Ladenöffnung geben zu können; der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt durch die Öffnung der Verkaufsstellen entstehen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – juris; BVerwG, Urt. Vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16- juris) hat die Gemeinde zum Nachweis einer besonderen Anlassbezogenheit vor Erlass einer entsprechenden Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen eine Prognose darüber anzustellen, ob der Umfang der Besucherströme, die durch den konkreten Anlass ausgelöst werden, die Anzahl der Besucherinnen und Besucher übersteigt, welche lediglich aus Anlass der Öffnung der betreffenden Verkaufsstellen kommen würden.

b) Anlassbezogenheit

Gemäß § 7 Abs. 1 LÖffZeitG stellt das Kirschfest, welches jährlich am letzten Juniwochenende stattfindet, einen besonderen Anlass dar. Das Kirschfest hat eine lange Tradition und eine besondere Bedeutung für die Stadt Naumburg (Saale). Bereits im 16. Jahrhundert finden sich in alten Ratsrechnungen Ausgaben für ein Kinderfest. Seit dem 17. Jahrhundert bringt man das Fest mit der sagenhaften Belagerung Naumburgs durch die Hussiten im Jahre 1432 in Verbindung. Auf der Naumburger Vogelwiese, einer großen Freifläche am Rande der historischen Naumburger Innenstadt, präsentieren sich zahlreiche Vereine der Stadt in Festzelten mit Musik und Ausschank. Das vor der historischen Stadtmauer am Wenzelsring aufgebaute Hussiten-Lager gibt dem Besucher mit seinen künstlerischen Vorführungen, handwerklichen Demonstrationen und Schaukampf-Darbietungen die Möglichkeit, in die alte Zeit der streitbaren Hussiten einzutauchen. Im Weindörfchen auf dem Holzmarkt schenken Naumburger Winzer bei leisen Tönen von Freitag bis Sonntag ihre edlen Tropfen aus. Einen weiteren Höhepunkt stellt die Peter-Pauls-Messe am Sonntag dar. Traditionelle Handwerker präsentieren bei dieser Messe ihr Können und ihre Waren in Naumburg (Saale). Umrahmt wird die Messe von Musikanten und Gauklern. In der gesamten Innenstadt gibt es Imbissangebote und musikalische Darbietungen.

c) beträchtlicher, anlassbezogener Besucherstrom

Zur Abschätzung der Besucherströme wurden die ermittelten Daten der Stadt Naumburg (Saale) hinzugezogen. Ferner wurden ergänzend die Erfahrungswerte aus den Vorjahren betrachtet. Unter Berücksichtigung der überregionalen Werbung wird prognostiziert, dass an diesem Sonntag mindestens 12.000 Personen das Naumburger Hussiten-Kirschfest besuchen werden. Im Jahr 2019 wurden am Kirschfestsonntag 1.132 Tagesbänder und für alle fünf Veranstaltungstage 11.381 Mehrtagesbänder an die Besucher verkauft. Die Besucherbänder gelten nur für die Veranstaltungsbereiche auf der Vogelwiese sowie im Hussitenlager am Wenzelsring. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Besucheranzahl auf Grund der Peter-Pauls-Messe und dem Weindörfchen in der Innenstadt, für diese kein Eintritt verlangt wird, noch höher ist. Weitere Vergleiche der Auslastung der Übernachtungsmöglichkeiten in der Stadt Naumburg (Saale) haben ergeben, dass zum Kirschfestwochenende 2019 4.726 Gäste Übernachtungen in Naumburg (Saale) gebucht haben. Am gleichen Wochenende im Jahr 2020 ohne die Veranstaltung Naumburger Hussiten-Kirschfest, wurden lediglich 907 Übernachtungen gebucht. An einem anlasslosen Erhebungstag besuchen durchschnittlich 233 Personen die Innenstadt, um die Verkaufsstellen zu besuchen. Die geschätzte Besucherzahl von 12.000 Personen für die Kirschfestveranstaltung am 25.06.2023 unterstellt, läge diese deutlich über den hochgerechneten Besucherströmen an den einzelnen anlasslosen Erhebungstagen (Dienstag, Samstag, Sonntag). In der Gesamtbewertung steht das Naumburger Hussiten Kirschfest in seiner öffentlichen Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der am 25.06.2023 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr angedachten Ladenöffnung deutlich im Vordergrund. Es ist deshalb gerechtfertigt, flankierend die Öffnung der Ladengeschäfte in der Altstadt zu erlauben.

d) räumliche Beschränkung der Allgemeinverfügung

Die Öffnung der Verkaufsstellen kann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖffZeitG auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden. Die räumliche Beschränkung ist insbesondere dann angebracht, wenn die anlassbezogene Veranstaltung keine weitere ausstrahlende Bedeutung haben und insbesondere weitere Gemeindeteile nicht betroffen sind. Von dieser Regelung macht die Stadt Naumburg (Saale) Gebrauch. Die Stadt Naumburg (Saale) ist eine Stadt im Süden des Landes Sachsen-Anhalt. Naumburg (Saale) ist ein staatlich anerkannter Erholungsort und zieht mit dem Naumburger Dom als Wahrzeichen und UNESCO-Weltkulturerbe viele Besucherinnen und Besucher in die mittelalterliche Altstadt. Die Gesamtfläche der Stadt beträgt 129,9 km². Die Altstadt der Stadt Naumburg (Saale) erstreckt sich auf einer Fläche von 0,578 km². Dies stellt 0,44 Prozent der Gesamtfläche des Gemeindegebietes dar. In der Altstadt wohnen 6,48 Prozent der Gesamteinwohner, das sind 2.145 Menschen (Stand 30.06.2020). In der Naumburger Innenstadt haben sich 445 Gewerbetreibende niedergelassen. Davon 130 als Händlerinnen und Händler und 50 als Gastronomen. Der Bereich der Naumburger Innenstadt ist der Mittelpunkt des Einkaufens für das umliegende Einzugsgebiet. Die Allgemeinverfügung wird nur für den räumlich begrenzten Teil der Stadt Naumburg (Saale) erlassen für den ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang zum Kirschfest erkannt werden kann. Das unter Ziffer 1 beschriebene Areal wird als Annex zum Kirschfest bewertet. Somit wird der mögliche Bereich der Ladenöffnung auf das Maß der historisch geprägten Fußgängerzone in der Naumburger Innenstadt reduziert. Diese ist geprägt von vier Achsen (Marienstraße, Jakobsstraße, Salzstraße und Herrenstraße), die ausgehend vom Marktplatz in alle Himmelsrichtungen der Innenstadt verlaufen sowie durch den Steinweg. In diesen Bereichen liegende Handelseinheiten befinden sich in unmittelbarer Nähe zum diesjährigen Kirschfest und sind binnen weniger Minuten fußläufig erreichbar.

e) zeitliche Begrenzung der Allgemeinverfügung

Eine Gemeinde darf nach § 7 Abs. 1 LÖffZeitG an maximal vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr eine Öffnung der Verkaufsstellen ermöglichen. Bisher wurden im Jahr 2023 keine verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage durchgeführt. Das Gesetz beschränkt die Öffnungsmöglichkeit der Verkaufsstellen in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr, und darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.  Die zeitliche Vorgabe für die Öffnung der Verkaufsstellen am 25.06.2023 wird diesen Anforderungen gerecht.

f) Entscheidung

Im Hinblick auf die überregionale Bedeutung des Kirschfestes und der Besucherströme an anlasslosen Erhebungstagen sowie der Besucherzahlen der letzten Kirschfestwochenenden lässt sich feststellen, dass das Kirschfest am 25.06.2023 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr mehr Besucher anlocken wird, als die alleinige Öffnung der Verkaufsstellen in unmittelbar angrenzender Nähe. Die Ladenöffnung wird daher als bloßer Annex zum Kirschfest gesehen und tritt damit in den Hintergrund. Diese Feststellung führt zum Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu 2.)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet sich auf § 80 Abs. 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese kann von der Stadt Naumburg (Saale) besonders angeordnet werden, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Interesse durch die erheblichen Besucherströme als auch durch die teilnehmenden Verkaufsstellen, die ein Interesse an der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung für den 25.06.2023 haben, bereits gegeben. Im Falle eines Widerspruchs wäre mit einer Entscheidung vor dem 25.06.2023 nicht zu rechnen. Zudem könnte durch ein eventuelles Widerspruchsverfahren das Versorgungsinteresse der Besucher nicht ausreichend gewährleistet werden. Das Versorgungsinteresse der Besucher und das Interesse an einer Ladenöffnung am 25.06.2023 durch die Verkaufsstelleninhaber begründet durch die Vielzahl der betroffenen Personen ein besonderes öffentliches Interesse. Dies überwiegt dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers oder Klägers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Somit ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten.

Zu 3.)

Eine Allgemeinverfügung darf nach § 1 Abs. Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Aufgrund der vielen Verkaufsstellen in der Naumburger Innenstadt ist eine persönliche Bekanntgabe untunlich. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Es kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich beim Oberbürgermeister der Stadt Naumburg (Saale) oder zur Niederschrift im Bürgerbüro, Markt 1, 06618 Naumburg (Saale) zu erheben. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) kann beim Verwaltungsgericht Halle (Saale), Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) ist über folgende DE-Mail-Adresse erreichbar: vg-halle@egvp.de-mail.de. Über die E-Mail-Adresse des Gerichts können Dokumente in Rechtssachen nicht wirksam übermittelt werden.

 

Naumburg (Saale), den 27.04.2023

gez. Armin Müller
Oberbürgermeister

Datumsbezug: 19.05.2023

© Madlén Niedrig E-Mail

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