- Am Sonntag, dem 06. September 2026
findet im Land Sachsen-Anhalt die
Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt
statt.
Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
- Die Stadt Naumburg (Saale) ist in folgende 25 Wahlbezirke eingeteilt:
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Wahlbezirksnr.
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Wahlbezirk / Wahlraum
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Barrierefreiheit
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000001
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Albert-Schweitzer-Schule (Hort)
Kösener Straße 70
06618 Naumburg (Saale)
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nicht barrierefrei
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000002
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Salztorschule
Speiseraum
Kramerplatz 13
06618 Naumburg (Saale)
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nicht barrierefrei
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000003
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Caritas Behindertenwerk GmbH BLK
Nordstraße 15
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000004
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Kindertageseinrichtung „Zwergenland“
Kuglerstraße 9
06618 Naumburg (Saale)
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nicht barrierefrei
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000005
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Domgymnasium
Thomas-Müntzer-Straße 22/23
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000006
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Finanzamt
Oststraße 26/26a
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000007
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Utaschule
Speiseraum
Schönburger Straße 20
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000008
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Begegnungsstätte der Heilsarmee
Schreberstraße 22b
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000009
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Bürgerbüro
Eingang Herrenstraße
Markt 1
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000010
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Kinder-Eltern-Zentrum „Domspatz“
Wenzelsring 4
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000011
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Technisches Rathaus
Friedrich-Fröbel-Straße 44
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000012
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Integrative Kindertageseinrichtung „Am Holländer“
Flemminger Weg 90
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000013
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Kindertageseinrichtung "Max Klinger"
Kleinjena
Unter den Hassenbergen 6a
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000014
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Bürgerhaus Schellsitz
Schellsitz
Schellsitz 51
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000015
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Kindertagesseinrichtung "Flemminger Kinderwelt"
Flemmingen
Almricher Weg 2
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000016
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Dorfgemeinschaftshaus Boblas
Boblas
Boblaser Straße 21
06618 Naumburg (Saale)
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nicht barrierefrei
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000017
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Ortsteilverwaltung Beuditz
Beuditz
Wethautalstraße 8
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000018
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Dorfgemeinschaftshaus Eulau
Eulau
Gosecker Weg 6
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000019
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Lazarus-Haus Seniorenbegegnungsstätte
Bad Kösen
Elly-Kutscher-Straße 12
06628 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000020
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Kindertageseinrichtung "Sonnenschein"
Bad Kösen
Salinenstraße 5
06628 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000021
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Rathaus Bad Kösen
Bad Kösen
Lindenstraße 9
06628 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000022
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Kindertageseinrichtung „Wirbelwind“
Hassenhausen
Siedlngsstraße 12
06628 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000023
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Dorfgemeinschaftshaus Janisroda
Janisroda
Janisroda 14
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000024
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Vereinshaus Prießnitz
Prießnitz
Thüringer Straße 14
06618 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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000025
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Kindertageseinrichtung "Rasselbande"
Crölpa-Löbschütz
Löbschützer Straße 2
06628 Naumburg (Saale)
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barrierefrei
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.07.2026 bis zum 16.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
- Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr in den folgenden Räumlichkeiten zusammen:
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Briefwahllokal 1
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Dienstgebäude Marienstraße
Raum 20
Marienstraße 32/33,
06618 Naumburg (Saale)
- barrierefrei -
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Auszählung der Wahlbezirke
000006
000011
000017
000023
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Briefwahllokal 2
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Dienstgebäude Markt 12
Raum 003
Markt 12,
06618 Naumburg (Saale)
- barrierefrei -
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Auszählung der Wahlbezirke
000001
000008
000010
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Briefwahllokal 3
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Großer Ratskellersaal
Markt 1, 06618 Naumburg (Saale)
- nicht barrierefrei -
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Auszählung der Wahlbezirke
000005
000012
000015
000022
000025
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Briefwahllokal 4
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Kleiner Ratskellersaal
Markt 1, 06618 Naumburg (Saale)
- nicht barrierefrei -
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Auszählung der Wahlbezirke
000002
000007
000009
000014
000024
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Briefwahllokal 5
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Rathaus, Raum 104
Markt 1, 06618 Naumburg (Saale)
- barrierefrei -
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Auszählung der Wahlbezirke
000004
000016
000019
000021
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Briefwahllokal 6
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Trauzimmer
Markt 1, 06618 Naumburg (Saale)
- barrierefrei -
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Auszählung der Wahlbezirke
000003
000013
000018
000020
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Die Auszählung der Stimmen erfolgt ab 18:00 Uhr. Die o. g. Räumlichkeiten werden im Rathaus, Markt 1, 06618 Naumburg (Saale) nochmals durch Aushang bekannt gegeben.
- Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
- für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
- Der Wahlberechtigte gibt
- die Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und
- die Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
- Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.
- Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
Ein Wahlberechtigter, der des Lenes unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Diese Bekanntmachung wird unter der Internetadresse www.naumburg.de veröffentlicht.
Naumburg (Saale), den 19.08.2026
Armin Müller
Oberbürgermeister