Stadt Naumburg (Saale)
Bebauungsplan Nr. 73 „Wohngebiet Auenblick“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) hat in seiner Sitzung am 13.06.2018 den Bebauungsplan Nr. 73 „Wohngebiet Auenblick “, bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen (Vorlage 41/18). Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 73 „Wohngebiet Auenblick“ bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen, sowie die Begründung können von Jedermann bei der Stadtverwaltung Naumburg (Saale), Sachgebiet Stadtplanung, Markt 12, Zimmer 302 während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Gleichzeitig kann der Bebauungsplan Nr. 73 „Wohngebiet Auenblick“, mit Begründung im Internet unter www.naumburg.de eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs- vorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Stadt Naumburg (Saale) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Der Bebauungsplan Nr. 73 „Wohngebiet Auenblick“ tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 07.07.2018
gez. Bernward Küper Siegel 2
Oberbürgermeister