Allgemeinverfügung Töpfermarkt 2021

- Amtliche Bekanntmachung -

Durchführung des Ladenöffnungszeitengesetzes im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA); Erlass einer Allgemeinverfügung über die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtzentrum der Stadt Naumburg (Saale) am 29.08.2021

  1. Die Stadt Naumburg (Saale) erlaubt die Öffnung der Verkaufsstellen in Naumburg (Saale) am 29.08.2021 anlässlich des jährlichen Töpfermarkts in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Erlaubnis zur Öffnung der Verkaufsstellen begrenzt sich örtlich auf den Innenstadtbereich und den Steinweg. Der Innenstadtbereich wird durch den Marien-, Jakobs-, Wenzels-, Linden- und den Postring begrenzt. Somit ist die Erlaubnis zur Öffnung der Verkaufsstellen auf folgende Straßen beschränkt:

    -  Badergasse
    -  Marientor
    -  Engelgasse
    -  Markt
    -  Fischgasse
    -  Mühlgasse
    -  Fischstraße
    -  Neustraße
    -  Herrenstraße
    -  Postring
    -  Hirschpassage
    -  Reußenplatz
    -  Holzmarkt
    -  Rittergasse
    -  Jakobsgasse
    -  Rosengarten
    -  Jakobsmauer
    -  Salzgasse
    -  Jakobsring
    -  Salzstraße
    -  Jakobsstraße
    -  Steinweg
    -  Johann-Gutenberg-Straße
    -  Thainburg
    -  Jüdengasse
    -  Topfmarkt
    -  Lindenring
    -  Weingarten
    -  Mariengasse
    -  Wendenplan
    -  Marienmauer
    -  Wenzelsgasse
    -  Marienplatz
    -  Wenzelsmauer
    -  Marienring
    -  Wenzelsring
    -  Marienstraße
    -  Wenzelsstraße

  2. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

  3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

  4. Die Regelungen der aktuellen SARS-CoV-Eindämmungsverordnung sowie der Corona-  Schutzverordnung des Burgenlandkreises sind entsprechend einzuhalten. Ein pandemiebedingter Widerruf der Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.

Begründung:

I.

Der Naumburger Töpfermarkt findet vom 28.08.2021 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am 29.08.2021 in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr auf dem Naumburger Marktplatz und in der Jakobsstraße bis hin zum Holzmarkt statt.

II.

Zu 1.

a) Grundlagen der Allgemeinverfügung

Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LÖffZeitG ist eine Öffnung der Verkaufsstellen an den aufgeführten Feiertagen ausgeschlossen. Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 LÖffZeitG kann die Öffnung der Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf zudem fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

Die Stadt Naumburg (Saale) ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 LÖffZeitG die sachlich und örtlich zuständige Gemeinde. Mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ wird für eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um den durch Artikel 140 GG und Artikel 35 Abs. 2 Verf LSA in Verbindung mit Artikel 139 WRV vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden. (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung eines LÖffZeitG LSA, LT-Drs. 5/288, S. 15, 21)

Nach aktueller Rechtsprechung reichen das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaberinnen und Verkaufsstelleninhaber und das Interesse zum Einkaufen der Besucherinnen und Besucher für die Annahme eines besonderen Sachgrundes nicht aus. Zudem muss die Öffnung der Verkaufsstellen und die anlassgebende Veranstaltung in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Die anlassgebende Veranstaltung muss hierbei den beträchtlichen Besucherstrom auslösen, um einen Anlass für eine Ladenöffnung geben zu können; der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt durch die Öffnung der Verkaufsstellen entstehen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – juris; BVerwG, Urt. Vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 - juris) hat die Gemeinde zum Nachweis einer besonderen Anlassbezogenheit vor Erlass einer entsprechenden Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen eine Prognose darüber anzustellen, ob der Umfang der Besucherströme, die durch den konkreten Anlass ausgelöst werden, die Anzahl der Besucherinnen und Besucher übersteigt, welche lediglich aus Anlass der Öffnung der betreffenden Verkaufsstellen kämen.

b) Anlassbezogenheit

Gemäß § 7 Abs. 1 LÖffZeitG stellt der Töpfermarkt am letzten Augustwochenende einen besonderen Anlass dar. Er hat für die Stadt Naumburg eine besondere Bedeutung.

Der jährliche Töpfermarkt hat sich seit 30 Jahren zu einer festen Tradition im Naumburger Stadtbild entwickelt. An diesem Wochenende reisen ca. 75 Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker aus ganz Deutschland an, die eine Vielzahl von Töpferwaren anbieten. Nach Lage der Dinge ist von einem einmaligen, keramisch und handwerklich geprägten Angebot auszugehen. Die Anziehungskraft des Marktes wird durch die Präsentation in der historischen Altstadt noch verstärkt. Der Töpfermarkt spiegelt das traditionelle Töpferhandwerk in der Region wieder und wird von Besucherinnen und Besuchern aus der Region sehr gern in Anspruch genommen, da kein vergleichbarer Markt in einer anderen Stadt im Landkreis durchgeführt wird. Der Töpfermarkt wird zu einem erheblichen Besucherstrom aus dem Umland führen.

c) beträchtlicher, anlassbezogener Besucherstrom

Zur Abschätzung der Besucherströme wurden die Daten des Naumburger Innenstadtvereines e. V. und der von der Stadt Naumburg (Saale) erhobenen Daten hinzugezogen. Ferner wurden ergänzend die Erfahrungswerte aus den Vorjahren, insbesondere ohne erhebliche pandemische Einschränkungen, betrachtet. Durch die derzeit stetig sinkenden Inzidenzen im Burgenlandkreis ist perspektivisch mit weiteren Lockerungen der Kontaktbeschränkungen hinsichtlich der anhaltenden Corona-Pandemie und damit verbunden vermehrt normalisiertem Besucheraufkommen zu rechnen.

Unter Berücksichtigung der überregionalen Werbung wird prognostiziert, dass an diesem Wochenende mindestens 4.000 Personen, verteilt über den Zeitraum der Öffnung und Einhaltung der angeordneten Hygienebestimmungen, den Töpfermarkt besuchen werden.

Auf den Erhebungsdaten des Naumburger Innenstadtvereines e. V. basierend, besuchen an einem anlasslosen Erhebungstag mit gleichzeitig stattfindendem Wochenmarkt (Samstag) durchschnittlich 233 Personen die Verkaufsstellen der Innenstadt.

Unterstellt man eine geschätzte Besucherzahl von 4.000 Personen für den Töpfermarkt am 28. und 29.08.2021, läge diese deutlich über den hochgerechneten Besucherströmen an den einzelnen anlasslosen Erhebungstagen (Dienstag, Samstag, Sonntag). In der Gesamtbewertung steht der Naumburger Töpfermarkt in seiner öffentlichen Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der am 29.08.2021 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr angedachten Ladenöffnung deutlich im Vordergrund. Es ist deshalb gerechtfertigt, flankierend die Öffnung der Ladengeschäfte in der Altstadt zu erlauben.

d) räumliche Beschränkung der Allgemeinverfügung

Die Öffnung der Verkaufsstellen kann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖffZeitG auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden. Die räumliche Beschränkung ist insbesondere dann angebracht, wenn die anlassbezogene Veranstaltung keine weitere ausstrahlende Bedeutung hat und insbesondere weitere Gemeindeteile nicht betroffen sind. Von dieser Regelung macht die Stadt Naumburg (Saale) Gebrauch. Die Stadt Naumburg (Saale) ist eine Stadt im Süden des Landes Sachsen-Anhalt. Naumburg (Saale) ist ein staatlich anerkannter Erholungsort und zieht mit dem Naumburger Dom als Wahrzeichen und UNESCO-Weltkulturerbe viele Besucherinnen und Besucher in die mittelalterliche Altstadt. Die Gesamtfläche der Stadt beträgt 129,9 km². Die Altstadt der Stadt Naumburg (Saale) erstreckt sich auf einer Fläche von ca. 0,578 km². Dies stellt 0,44 Prozent der Gesamtfläche des Gemeindegebietes dar. In der Altstadt wohnen 9,43 Prozent der Gesamteinwohner, das sind 3.114 Menschen (Stand 23.06.2021). In der Naumburger Innenstadt haben sich 385 Gewerbetreibende niedergelassen. Davon 111 als Händlerinnen und Händler und 52 als Gastronomen. Der Bereich der Naumburger Innenstadt ist der Mittelpunkt des Einkaufens für das umliegende Einzugsgebiet.

Die Allgemeinverfügung wird nur für den räumlich begrenzten Teil der Innenstadt erlassen für den ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang zum Töpfermarkt erkannt werden kann. Das unter Ziffer 1 beschriebene Gebiet wird als Annex zum Töpfermarkt bewertet. Somit wird der mögliche Bereich der Ladenöffnung auf das Maß der historisch geprägten Fußgängerzone in der Naumburger Innenstadt reduziert. Diese ist geprägt von vier Achsen (Marienstraße, Jakobsstraße, Salzstraße und Herrenstraße), die ausgehend vom Marktplatz in alle Himmelsrichtungen der Innenstadt verlaufen. In diesen Bereichen liegende Handelseinheiten befinden sich in unmittelbarer Nähe zum diesjährigen Töpfermarkt und sind binnen weniger Minuten fußläufig erreichbar.

e) zeitliche Begrenzung der Allgemeinverfügung

Eine Gemeinde darf nach § 7 Abs. 1 LÖffZeitG an maximal vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr eine Öffnung der Verkaufsstellen ermöglichen. Bisher wurden im Jahr 2021 aufgrund der anhalten Corona-Pandemie keine verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage durchgeführt. Das Gesetz beschränkt die Öffnungsmöglichkeit der Verkaufsstellen in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr, und darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.  Die zeitliche Vorgabe für die Öffnung der Verkaufsstellen am 29.08.2021 wird diesen Anforderungen gerecht.

f) Entscheidung

Im Hinblick auf die regionale Bedeutung des Töpfermarktes und der Besucherströme an anlasslosen Erhebungstagen lässt sich feststellen, dass der Töpfermarkt am 29.08.2021 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr mehr Besucher in die Innenstadt Naumburgs ziehen wird, als die alleinige Öffnung der Verkaufsstellen in unmittelbar angrenzender Nähe. Die Ladenöffnung wird daher als bloßer Annex zum Töpfermarkt gesehen und tritt damit in den Hintergrund. Diese Feststellung führt zum Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu 2.)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet sich auf § 80 Abs. 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese kann von der Stadt Naumburg (Saale) besonders angeordnet werden, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Interesse durch die erheblichen Besucherströme als auch durch die teilnehmenden Verkaufsstellen, die ein Interesse an der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung für den 29.08.2021 haben, bereits gegeben. Im Falle eines Widerspruchs wäre mit einer Entscheidung vor dem 29.08.2021 nicht zu rechnen. Zudem könnte durch ein eventuelles Widerspruchsverfahren das Versorgungsinteresse der Besucher nicht ausreichend gewährleistet werden. Das Versorgungsinteresse der Besucher und das Interesse an einer Ladenöffnung am 29.08.2021 durch die Verkaufsstelleninhaber begründet durch die Vielzahl der betroffenen Personen ein besonderes öffentliches Interesse. Dies überwiegt dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers oder Klägers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Somit ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten.

Zu 3.)

Eine Allgemeinverfügung darf nach § 1 Abs. Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Aufgrund der vielen Verkaufsstellen in der Naumburger Innenstadt ist eine persönliche Bekanntgabe untunlich. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Es kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Zu 4.)

Sollte durch die anhaltende Corona-Pandemie der Inzidenzwert in der Stadt Naumburg (Saale) ansteigen, dass die Durchführung des Töpfermarktes aufgrund pandemischer Einschränkungen nicht möglich sein sollte, behalten wir uns vor, die Öffnung der Verkaufsstellen durch diese Allgemeinverfügung kurzfristig zu widerrufen. Der eventuelle pandemiebedingte Widerruf der Allgemeinverfügung ist der Tagespresse zu entnehmen und löst keine Schadenersatzansprüche aus.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich beim Oberbürgermeister der Stadt Naumburg (Saale) oder zur Niederschrift im Bürgerbüro, Markt 1, 06618 Naumburg (Saale) zu erheben.

Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) kann beim Verwaltungsgericht Halle (Saale), Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) ist über folgende DE-Mail-Adresse erreichbar: vg-halle[at]egvp.de-mail.de*. (* Über die E-Mail-Adresse des Gerichts können Dokumente in Rechtssachen nicht wirksam übermittelt werden.)

© Matthias Mann E-Mail

Zurück