Der Gemeindewahlleiter ist gemäß § 9 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig. Dabei haben er und sein ... [mehr]
Der Gemeindewahlausschuss besteht gemäß § 10 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzendem und zwei bis sechs Beisitzenden sowie deren Stellvertretungen. Die Beisitzenden ... [mehr]
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