Der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) hat in seiner Sitzung am 11.03.2026 den Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) Nr. 30 „Städtebauliche Neuordnung des Justizvollzugsanstalt-Geländes“ der Stadt Naumburg (Saale), bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen, als Satzung nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 „Städtebauliche Neuordnung des Justizvollzugsanstalt-Geländes“ umfasst eine Fläche von ca. 1,9 ha. Er wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch den Kreuzungsbereich „Am Salztor“,
- im Osten durch die westlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung auf der Westseite der Buchholzstraße,
- im Südosten durch die nördlichen und westlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung auf der Nordseite der Parkstraße,
- im Süden durch die Straßenmitte der öffentlichen Parkstraße,
- im Westen mittig innerhalb der öffentlichen Medlerstraße.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs befinden sich die folgenden Flurstücke:
1739, 1744, 1749, 1750, 1751, 1781, 3004 und 3005 (Flächen der ehemaligen JVA), das Flurstück 1869 sowie Teilflächen der Flurstücke 892/1, 1780 und 1870 in der Flur 4 der Gemarkung Naumburg sowie eine Teilfläche des Flurstückes 485 in der Flur 20 der Gemarkung Naumburg.
Die räumliche Lage und die Abgrenzung des Plangebietes sind aus dem beigefügten Lageplan (Abbildung 1) ersichtlich.
Der Bebauungsplan Nr. 30 „Städtebauliche Neuordnung des Justizvollzugsanstalt-Geländes“ mit Begründung kann ab sofort in der Stadtverwaltung Naumburg (Saale), Sachgebiet Stadtplanung, Markt 12, 06618 Naumburg (Saale) während der Dienststunden durch jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gleichzeitig kann der Bebauungsplan Nr. 30 „Städtebauliche Neuordnung des Justizvollzugsanstalt-Geländes“ mit Begründung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet unter www.naumburg.de eingesehen werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Naumburg (Saale) geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (Rechtsgrundlage § 215 Abs. 1 und 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 30 „Städtebauliche Neuordnung des Justizvollzugsanstalt-Geländes“ der Stadt Naumburg (Saale) und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen.
Die in den §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen. § 8 Abs. 2 KVG LSA lautet wie folgt:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“
Der Bebauungsplan Nr. 30 „Städtebauliche Neuordnung des Justizvollzugsanstalt-Geländes“ der Stadt Naumburg (Saale) tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg (Saale), den 10.04.2026 Siegel
Armin Müller
Oberbürgermeister