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Gewässerumlagesatzung und Unterhaltungsverbandsumlagebeitragssatzung der Stadt Naumburg (Saale)

- Amtliche Bekanntmachung -

Bekanntmachung der Satzung der Stadt Naumburg (Saale) zur Festlegung des Umlagebeitragssatzes für die Umlagebeiträge der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere Unstrut“ und „Mittlere Saale- Weiße Elster“ für das Beitragsjahr 2022

Gewässerumlage der Stadt Naumburg (Saale)

Die Stadt Naumburg (Saale) leistet jährlich Beiträge an die Gewässerunterhaltungsverbände „Mittlere Saale/ Weiße Elster“ sowie „Untere Unstrut“. Seitens der Kommunalaufsicht wird seit vielen Jahren auf die rechtliche Notwendigkeit der Umlegung der Verbandsbeiträge auf die Grundstückseigentümer hingewiesen.

Anlässlich der Erhebung der Gewässerumlage gemäß Satzung der Stadt Naumburg (Saale) über die Erhebung von Beiträgen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Mittlere Saale – Weiße Elster“ und „Untere Unstrut“ i.V.m. der Satzung der Stadt Naumburg (Saale) zur Festlegung des Umlagebeitragssatzes für die Umlagebeiträge der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Mittlere Saale- Weiße Elster“ und „Untere Unstrut“ für das Beitragsjahr 2022 sollen nachfolgend etwaige auftretende Fragen beantwortet werden.

  1. Wofür wird die Gewässerumlage erhoben?
    Die Gewässerumlage wird für die Unterhaltung der Gewässer 1. und 2. Ordnung erhoben. Die Gewässerunterhaltung dient allen Bürger und Bürgerinnen, da sie Voraussetzung für den Abfluss des Niederschlagswassers in unseren Flüssen und Bächen ist. Der Umfang der Gewässerunterhaltung ist in § 52 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) geregelt.

  2. Warum wird der Grundstückseigentümer zu dieser Umlage herangezogen?
    Die Stadt Naumburg (Saale) ist gesetzliches Mitglied der Unterhaltungsverbände „Mittlere Saale – Weiße Elster“ und „Untere Unstrut“. Die Unterhaltungsverbände pflegen die Gewässer 2. Ordnung in ihren Verbandsgebieten, damit ein ordnungsgemäßer Zustand sowie die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer erhalten wird. Die Gewässerunterhaltung ist eine Pflichtaufgabe. Zudem haben die Unterhaltungsverbände aufgrund des § 56a WG LSA dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung zu erstatten. Die dafür jeweils entstehenden Kosten trägt zunächst die Stadt Naumburg (Saale). Sie werden als sogenannter Verbandsbeitrag an den Unterhaltungsverband gezahlt. Diese Kosten sind aufgrund kommunalaufsichtsrechtlicher Vorschriften auf Basis einer entsprechenden Satzung auf alle Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet umzulegen. Die Satzung der Stadt Naumburg (Saale) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Mittlere Saale – Weiße Elster“ und „Untere Unstrut“ sowie die Satzung der Stadt Naumburg (Saale) zur Festlegung des Umlagebeitragssatzes der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Mittlere Saale- Weiße Elster“ und „Untere Unstrut“ wurde am 09.03.2022 durch den Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) beschlossen. Die Satzung ist im Internet unter www.naumburg-stadt.de nachzulesen.

  3. Wie wird die Umlage ermittelt?
    Die Umlage besteht aus einem Flächen- und Erschwernisbeitrag. Nach § 3 der Satzung der Stadt Naumburg (Saale) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Mittlere Saale – Weiße Elster“ und „Untere Unstrut“ besteht die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag für alle Grundstücke des Gemeindegebietes, mit Ausnahme derjenigen, die in eine Bundeswasserstraße entwässern.

    Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in eine Bundeswasserstraße entwässern. Gemäß § 6 der Satzung der Stadt Naumburg (Saale) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Mittlere Saale – Weiße Elster“ und „Untere Unstrut“ ist Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und Erschwernisbeitrages die Grundstücksfläche.

    Auf Grund der Satzung der Stadt Naumburg (Saale) zur Festlegung des Umlagebeitragssatzes für die Umlagebeiträge der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Mittlere Saale- Weiße Elster“ und „Untere Unstrut“ betragen die Umlagesätze für das Kalenderjahr 2022 der Flächen im Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „Mittlere Saale – Weiße Elster“ zur Umlage des Flächenbeitrages 14,88 €/ha und zur Umlage des Erschwernisbeitrages 8,59 €/ha, sowie für Flächen im Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „Untere Unstrut“ zur Umlage des Flächenbeitrages 14,13 €/ha und zur Umlage des Erschwernisbeitrages 6,17 €/ha.

  4. Wer ist Umlageschuldner bei Erbengemeinschaften/Eigentümergemeinschaften?
    Nur gegenüber einem Eigentümer der Gemeinschaft wird die Umlage erhoben. Dieser haftet gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Welcher Eigentümer der Gemeinschaft den Bescheid erhält, liegt im Ermessen der Verwaltung und wird in einem automatischen Verfahren ausgewählt. Die Aufteilung der Umlage zwischen den einzelnen Mitgliedern ist innerhalb der Gemeinschaft eigenständig zu klären.

  5. Kann der Bescheid direkt an den Pächter versendet werden?
    Bei verpachteten Fläche hat sich der Grundstückseigentümer selbst mit dem Pächter zu einigen. Schuldner der Umlage ist und bleibt der Grundstückseigentümer (§ 4 Abs. 1 der Umlagesatzung). Er erhält den Bescheid und hat die Umlage zu zahlen.

  6. Das Grundstück ist bereits verkauft, wer erhält nun den Umlagebescheid?
    Ausschlaggebend ist immer die rechtskräftige Eintragung des Eigentümers im Grundbuch. Dieser ist beim zuständigen Grundbuchamt hinterlegt und kann auch nur auf Antrag des Eigentümers beim Grundbuchamt geändert werden. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch ersetzt diese nicht. In der Satzung wurde festgelegt, dass bei einem Wechsel oder Änderung des Umlageschuldners die Umlagepflicht anteilig auf den neuen Eigentümer übergeht.

  7. Hat der Grundstückseigentümer eine Mitwirkungspflicht?
    Ja, die Mitwirkungspflicht des Eigentümers besteht darin, dass Änderungen (Eigentümerwechsel, Anschriftsänderungen) gegenüber der Stadt Naumburg (Saale) anzuzeigen sind.

    Erforderlich Auskünfte oder Unterlagen, die für die Erhebung relevant sind, sind zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. Die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Wird die Mitwirkungspflicht verweigert oder nur unzureichende Angaben gemacht, kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. Zudem kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße geahndet werden.

  8. An wen wenden Sie sich, wenn Sie Fragen haben?
    Nach Erhalt des Umlagebescheides können Sie sich an die zuständigen Bearbeiter wenden. Diesen und dessen Kontaktdaten finden Sie auf dem Umlagebescheid.
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Gewässerumlagesatzung - Weiße Elster - Mittlere Saale - Untere Unstrut
0.2 MB
25.03.2022

© Matthias Mann E-Mail

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