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Bebauungsplan Nr. 303 „Südlicher Ortsrand“ Flemmingen

- Amtliche Bekanntmachung -

Der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) hat in seiner Sitzung am 12.08.2020 den, im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellten, Bebauungsplan Nr. 303 „Südlicher Ortsrand“, Flemmingen, als Satzung nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen (Vorlage 72/20). Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich ist auf dem folgenden Planausschnitt abgebildet und   umfasst Teile der Flurstücke 700 und 179 in der Flur 3 der Gemarkung Flemmingen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 303 „Südlicher Ortsrand“, Flemmingen, mit Begründung kann ab sofort in der Stadtverwaltung Naumburg (Saale), Sachgebiet Stadtplanung, Markt 12, 06618 Naumburg (Saale) während der Dienststunden nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 03445 – 273 201) durch jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gleichzeitig kann der Bebauungsplan Nr. 303 „Südlicher Ortsrand“, Flemmingen, mit Begründung im Internet unter www.naumburg.de eingesehen werden.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Der Bebauungsplan Nr. 303 „Südlicher Ortsrand“ Flemmingen tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Symbol Beschreibung Größe
Planzeichnung
2.1 MB
Begründung
9.8 MB
Bekanntmachung der Satzung
0.2 MB
04.09.2020

© Matthias Mann E-Mail

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