Ergänzungswahl in der Ortschaft Janisroda/Neujanisroda am 06. September 2026

- Amtliche Bekanntmachung -

Entsprechend der §§ 6 und 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590), gebe ich folgendes bekannt:

 

I. Ergänzungswahl der Vertretung des Ortschaftsrates der Ortschaft Janisroda/Neujanisroda

Der Ortschaftsrat von Janisroda/Neujanisroda verfügt über 5 ehrenamtliche Mitglieder (§ 23 Abs. 2 Nr. 9 Hauptsatzung). Durch Ausscheiden und Verzicht von zwei ehrenamtlichen Mitgliedern aus dem Ortschaftsrat ist die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung auf weniger als zwei Drittel der in der Hauptsatzung der Stadt Naumburg (Saale) festgesetzten Mitgliederzahl herabgesunken. Daher ist gemäß §§ 81 Abs. 4, 88 Abs. 3 und 42 Abs. 5 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) eine Ergänzungswahl durchzuführen.

Gemäß der Festlegung der Kommunalaufsichtsbehörde vom 13.04.2026 (Aktenzeichen: 151800 / L / 490) nach § 49 Abs. 1 KWG LSA wird die Ergänzungswahl zu der Vertretung der Ortschaft Janisroda/Neujanisroda am Sonntag, den06. September 2026, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr, festgesetzt.

 

II. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt zur Ergänzungswahl des Ortschaftsrates Janisroda/Neujanisroda sind alle Einwohner der Ortschaft Janisroda/Neujanisroda, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin in der jeweiligen Ortschaft wohnen und nicht nach § 23 Abs. 2 KVG LSA ihr Wahlrecht verloren haben.

Wählbar in den Ortschaftsrat Janisroda/Neujanisroda sind die in der Ortschaft wohnenden Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Gemäß § 29 Abs. 2 a KWO LSA sind Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

III. Hinweise zu Wahlvorschlägen

Gemäß § 81 Abs. 1 KVG LSA werden Ortschaften durch die Hauptsatzung bestimmt. Diese sind in § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Naumburg (Saale) (Hauptsatzung) festgelegt. Die Ortschaft bildet nach § 2 Abs. 3 KWG LSA ein Wahlgebiet.

Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind gemäß § 30 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. LSA S. 501) auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 dieses Gesetzes zu erbringen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es dürfen nur solche Unterstützungsunterschriften berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Die Formblätter werden auf Anforderung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 KWO LSA vom Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Hierzu sind Anfragen an die E-Mail-Adresse wahlen@naumburg-stadt.de oder aber postalisch an die folgende Adresse zu richten:

Wahlbüro
Markt 1
06618 Naumburg (Saale)

Gemäß § 21 Abs. 5 KWG LSA darf der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung (Einzelwahlvorschlag) nur den Namen dieser Bewerberin bzw. dieses Bewerbers enthalten.

Gemäß § 49 Abs. 2 KWG LSA werden so viele Vertreter gewählt, wie zur Erreichung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind. Vorliegend sind zwei (2) ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung Ortschaftsrat Janisroda/Neujanisroda zu wählen.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt 7 (§ 21 Abs. 4 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag muss gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens einem Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei folgenden Parteien und Wählergruppen, welche die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 und 2 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

  • Christliche Demokratische Union Deutschlands (CDU)
  • DIE LINKE (DIE LINKE)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Wählergemeinschaft Janisroda/Neujanisroda

 

IV. Aufforderung zum Einreichen der Wahlvorschläge

1.Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich auf, Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl der Vertretung der Ortschaft Janisroda/Neujanisroda am 06. September 2026 möglichst frühzeitig beim Gemeindewahlleiter, Markt 1, 06618 Naumburg (Saale), einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet gemäß § 21 Abs. 2 KWG LSA am

                                   Dienstag, den 30.06.2026, 18.00 Uhr.


2. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber/innen) eingereicht werden.

Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge dem Gemeindewahlleiter gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerber/innen unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 1 und 9 KWG LSA).

Laut § 21 Abs. 3 Satz 2 KWG LSA gilt ein Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

 

3. Gemäß § 27 Abs. 2 KWG LSA können nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber/innen sowie Mängel in Erklärungen über Wahlvorschlagsverbindungen nicht mehr beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Benennung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin, die Zweifel an dessen bzw. deren Identität begründen. Fehlende Zustimmungserklärungen eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin nach § 21 Abs. 8 KWG LSA, fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 9 und 10 KWG LSA sowie eine Abschrift der Niederschrift nach § 24 Abs. 3 KWG LSA können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.

 

V. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Zu den Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie die Verbindung von Wahlvorschlägen verweise ich auf § 21 KWG LSA i. V. m. § 30 KWO LSA. Danach ist der Wahlvorschlag entsprechend dem Muster der Anlage 5b KWO LSA einzureichen.

 

Naumburg (Saale), den 04.05.2026

 

Dr. Lars-Peter Maier
Gemeindewahlleiter

© Linda Ehrlich E-Mail

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