Gemäß § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz hat jede in
Naumburg (Saale) einwohnende Person das Recht, den regelmäßigen Datenübermittlungen (Gruppenauskunft mit melderechtlichen Daten) zu widersprechen. Es wird einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen.
Dies betrifft die Datenübermittlungen an:
1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(§ 42 Absatz 3 Satz 2 BMG)
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,
- Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie
- Sterbedatum
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
2. Adressbuchverlage
(§ 50 Absatz 3 i. V. m. § 50 Absatz 5 BMG)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen die betroffene Person gemeldet ist.
3. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
(§ 50 Absatz 5 i. V. m. § 50 Absatz 1 BMG)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Dabei werden folgende Daten übermittelt:
- Familienname,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften sowie,
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Wahlvorschlägen bewirkt, dass die Daten nicht übermittelt werden. Er ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
4. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
(§ 50 Absatz 2 i. V. m. § 50 Absatz 5 BMG)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind dabei der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen die betroffene Person gemeldet ist. Ein Widerspruch bei Ehejubiläen wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.
Hinweise zum Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister an die Bundeswehr:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 19.12.2025 das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) beschlossen. Seit Inkrafttreten des WDModG am 01.01.2026 entfällt das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG bei der Meldebehörde.
Die Wehrerfassung erfolgt nun durch die Bundeswehr selbst. Im Zuge der Wehrerfassung wird es eine für Männer verpflichtende Befragung über deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Ableistung des Wehrdienstes, die sogenannte Bereitschaftserklärung, geben. Alle jungen Menschen erhalten nach ihrem 18. Geburtstag einen Brief mit einem QR-Code zugesandt, der zu einem Onlinefragebogen führt. Junge Männer sind verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen. Für Personen anderen Geschlechts ist die Beantwortung der Fragen freiwillig, da sie nicht der Wehrpflicht unterliegen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bmvg.de/de/neuer-wehrdienst
Einwohner, die mit der o.g. Übermittlung Ihrer Daten in Gänze oder im Einzelnen nicht einverstanden sind, können dies schriftlich oder zur Niederschrift der
Stadt Naumburg (Saale)
FB III – SG Bürgerdienste
Bürgerbüro
Markt 1
06618 Naumburg (Saale)
mitteilen. Es werden dafür keine Kosten erhoben.
Einwohnerinnen und Einwohner, die bereits einen Widerspruch eingereicht haben, brauchen diesen nicht zu erneuern. Sollten Sie sich unsicher sein, kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des Bürgerbüros.
Der Widerspruch gilt bis zum Widerruf unbefristet.
Der Widerspruch kann formlos oder unter Verwendung des nachstehenden Antragsformulars eingereicht werden. Das Antragsformular ist im Bürgerbüro der Stadt Naumburg (Saale) erhältlich oder kann über die Internetseite der Stadtverwaltung Naumburg (Saale) www.naumburg.de heruntergeladen werden.
Naumburg (Saale), den 12.01.2026
Armin Müller
Oberbürgermeister