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Satzung über die Erhebung von Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Naumburg (Parkgebührenordnung)

Auf Grund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung von 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), i.V.m. § 1 S. 1 Parkgebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.08.1992 (GVBI. S. 645), zuletzt geändert durch Art. 105 des Gesetzes vom 07.12.2001 (GVBI. S. 540, 555) sowie zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2023 (GVBl. LSA S. 222) und § 6 a) Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05.03.2003 (BGBI. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBI. S. 3313) hat der Gemeinderat in einer Sitzung am 26.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines

(1)  Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufes einer Parkuhr zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.

Das Gleiche gilt, soweit zur Überwachung der Parkzeit Parkscheinautomaten aufgestellt sind.

(2)  Gebührenpflichtiger ist, wer den gebührenpflichtigen Parkraum benutzt.

(3)  Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Nutzung des gebührenpflichtigen Parkraums.

(4)  Der Parkraum wird in Gebührenzonen eingeteilt, um den unterschiedlichen Nutzungsanspruch des Parkraumsuchenden und der territorialen Lagen der Parkraumzonen erfassen zu können.

 

§ 2
Gebührenzonen

Die Gebührenzonen werden in der Anlage 1 aufgeführt.

 

§ 3
Gebührenpflichtige Parkzeiten

Die gebührenpflichtigen Parkzeiten werden in der Anlage 1 aufgeführt.

 

§ 4
Höhe Parkgebühren

 

(1)  Die Höhe der Parkgebühren wird in der Anlage 1 aufgeführt.

(2)  Die Stadtverwaltung kann für einzelne Parkplätze / Parkflächen Dauerparkkarten ausstellen. Die Staffelung ist gegliedert in Monats-, Halbjahres und Jahreskarte. Die Standorte und die Höhe der Gebühren werden in der Anlage 1 definiert.

(3)  Die Stadtverwaltung kann festlegen, dass die jeweiligen Dauerparkkarten auch auf den anderen Parkplätzen, für die Dauerparkkarten gelöst werden können, gültig sind.

(4)  Für Pflegekräfte und weitere ambulante medizinische Versorger wird eine Parkerleichterung angeboten. Die Gebühren sind in der Anlage 1 dargestellt.

(5)  Die Verwaltung ist dazu berechtigt, bei Bedarf die Standorte für das Handyparken festzulegen.

(6)  In den Parkgebühren ist, soweit notwendig, die Umsatzsteuer inkludiert.

 

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der
Stadt Naumburg (Saale) (Parkgebührenverordnung) vom 05.07.2006 zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom 01.01.2016.

 

Ausgefertigt

Naumburg (Saale), den 30.04.2025

 

Armin Müller
Oberbürgermeister

 

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Parkgebührenordnung
gültig ab 01.05.2025
0.3 MB

© Linda Ehrlich E-Mail

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