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Flurbereinigungsverfahren Ortsteil Bad Kösen - 1. Änderungsanordnung

Für das durch die obere Flurbereinigungsbehörde (Landesverwaltungsamt Halle) mit Beschluss vom 01.11.2010 angeordnete Flurbereinigungsverfahren Bad Kösen (OU), AZ. 611 B1.12  ergeht folgende

 

Änderungsanordnung Nr. 1:

 

Vom Flurbereinigungsverfahren Bad Kösen (OU) werden gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 JahressteuerG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) die in Anlage 1 aufgeführten Flurstücke ausgeschlossen.

Das Verfahrensgebiet umfasst nunmehr die in Anlage 2 aufgeführten Flurstücke und eine Fläche von 1.711,5192 ha.

Die Fläche des geänderten Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu dieser Änderungsanordnung gehörigen Gebietskarte als Anlage 3 orange farbig umrandet.

Begründung:

Die obere Flurbereinigungsbehörde (Landesverwaltungsamt Halle) hat mit Beschluss vom 01.11.2010 das Flurbereinigungsverfahren Bad Kösen (OU), Verf.-Nr.: 611-47 BLK 005 nach § 87 FlurbG angeordnet.

Die in der Anlage 1 aufgeführten Flurstücke sind dem in der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens vom 01.11.2010 und im § 87 (1) FlurbG genannten Zweck nicht dienlich. Es handelt sich hauptsächlich um nicht landwirtschaftlich genutzte Flurstücke. Der Ausschluss dieser Flurstücke dient damit der sinnvollen Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß § 7 des Flurbereinigungsgesetzes.

Durch den mit diesem Beschluss angeordneten Ausschluss verringert sich das Verfahrensgebiet ( § 7 FlurbG) im Flurbereinigungsverfahren Bad Kösen (OU) um
43,3214 ha. Es handelt sich dabei um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungs-gebietes nach § 8 Abs.1 FlurbG, da das Verfahrensgebiet durch den Ausschluss von Flurstücken um 2,5 % verkleinert wird. Eine Mehrbelastung der Eigentümer ist dadurch nicht gegeben.

Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr nach § 8 Abs. 1 FlurbG zustehende Ermessen bei der Änderung des Flurbereinigungsgebietes pflichtgemäß entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG ausgeübt. Bei dem Ausschluss der Flurstücke wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Änderungsansordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels eingelegt werden.

Symbol Beschreibung Größe
1. Änderungsanordnung Flurbereinigungsverfahren
17 KB
Anlage 1 - Verzeichnis ausgeschlossene Flurstücke
45 KB
Anlage 2 - Verzeichnis Verfahrensflurstücke
1.7 MB
Anlage 3 - Gebietskarte
4.1 MB
Datumsbezug: 01.06.2020

© Matthias Mann E-Mail

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