Nach §50 Bundesmeldegesetz (BMG) können in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte erteilt werden. Diesen kann durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre widersprochen werden.
Anbei finden Sie die Bekanntmachung mit ausführlicher Erklärung, sowie den zugehörigen Antrag auf Einrichtung oder Löschung der Übermittlungssperre.