Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Vermittlung von Gästezimmern

Die Tourist-Information Naumburg tritt als Vermittler zwischen Gast bzw. Besteller, im weiteren Gast genannt, und dem Vermieter von Hotelzimmern, Gästezimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, im weiteren Vermieter genannt, auf.
Der Gast kann die Tourist-Information Naumburg mit der Vermittlung von Gästezimmern beauftragen.
Der Vertrag über die gebuchten Leistungen kommt direkt zwischen dem Gast und dem Vermieter zustande. Alle Ansprüche aus dem Vertrag regeln sich zwischen Vermieter und Gast.
Die Abrechnung der Übernachtungskosten erfolgt direkt zwischen Vermieter und Gast.
Es gelten die Geschäftsbedingungen des Vermieters.
Die Tourist-Information Naumburg haftet nicht für die durch den Vermieter zu erbringenden Leistungen, seine Leistungsbeschreibungen und -klassifizierungen sowie auftretende Leistungsstörungen.
Die vom Gast erhobenen Daten dienen nur der Vermittlungstätigkeit zwischen Gast und Vermieter.
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird versichert.

 

B. Buchung von Pauschalangeboten

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt zwischen Gast und Tourist-Information Naumburg, nachfolgend „Tourismusstelle“ genannt.

1.) Abschluss des Reisevertrages

Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung (bei Buchungen per E-Mail oder Internet in Textform) zustande. Dies gilt nicht, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. In diesen Fällen führt die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss.
Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen, auch für die von ihm mit angemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Tourismusstelle vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.

Bezahlung
 
Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle beim Gast) ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der Tourismusstelle nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.

 

3.) Leistungen

Die Leistungsverpflichtung der Tourismusstelle ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung, dem Angebot der Tourismusstelle und aus den mit dem Gast schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter,  Beförderungs-unternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von der Tourismusstelle nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Tourismusstelle, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der Tourismusstelle herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der Tourismusstelle gemacht wurden.
 

4.) Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Tourismusstelle ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die Tourismusstelle dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
 

5.) Rücktritt durch den Gast, Umbuchung

Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Tourismusstelle. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Tourismusstelle Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Tourismusstelle kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.

Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Ferienwohnungen und  Ferienhäusern
bis 30 Tage vor Reiseantritt 0 %
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 %
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
vom 14. bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt 100 %

Dem Gast wird empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann die Tourismusstelle ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Sie ist in diesem Fall verpflichtet, dem Gast ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z. B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die Tourismusstelle bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 15,00 € pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.) Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen, ohne dass ein Reisemangel vorliegt, infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Tourismusstelle bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
 

7.) Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Die Tourismusstelle kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Tourismusstelle oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Tourismusstelle, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

Die Tourismusstelle kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

Die Tourismusstelle ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Ein Rücktritt der Tourismusstelle ist später als zwei Wochen vor Reisebeginn nicht zulässig. Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die Tourismusstelle in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen.

8.) Beschränkung der Haftung der Tourismusstelle

Die vertragliche Haftung der Tourismusstelle für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die Tourismusstelle für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
 

9.) Gewährleistung, Kündigung durch den Gast, Anzeigepflicht

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen. Die Tourismus-stelle kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Tourismusstelle kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Gast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Gast ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich der Tourismusstelle oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Tourismusstelle innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Gast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Gast die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Tourismusstelle erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Tourismusstelle verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt wird. Der Gast schuldet der Tourismusstelle den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des  Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. Der Gast kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Tourismusstelle nicht zu vertreten hat.

10.) Verjährung

Vertragliche Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren im Gefolge der gesetzlichen Ermächtigung (§ 651 m S. 2 BGB) in einem Jahr ab der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (diese Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist), nicht für Ansprüche des Gastes nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Tourismusstelle oder eines gesetzlichen Vertreters

oder Erfüllungsgehilfen der Tourismusstelle beruhen (diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren) und auch nicht für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tourismusstelle oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Tourismusstelle beruhen (diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren). Schweben zwischen dem Gast und der Tourismusstelle Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.) Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Tourismusstelle und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Gast kann die Tourismusstelle nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Tourismusstelle maßgebend.


C. Durchführung von Stadtführungen

Die Preise gelten laut Angebotsbroschüre bzw. Internetseite www.naumburg-tourismus.de, Irrtümer vorbehalten. Zu bezahlen sind grundsätzlich alle bestellten und schriftlich bestätigten Leistungen. Der Besteller erkennt die genannten Preise an. Die Preise sind in der Entgeltordnung der Stadt Naumburg (Saale) festgelegt, die unter www. naumburg.de einzusehen ist.  Der Vertrag kommt mit Bestätigung der Bestellung durch die Tourist-Information Naumburg zustande. Bei Stadtführungen, die ausschließlich zu Fuß vorgenommen werden, beträgt die maximale Teilnehmerzahl pro Gruppe 25 Personen.  Der bestellte Stadtführer ist verpflichtet, eine Wartezeit von 30 Minuten ab dem vereinbarten Zeitpunkt des Beginns der Führung einzuhalten. Nach Ablauf von 30 Minuten steht es ihm frei, weiter zu warten oder die Gruppe als nicht gekommen zu betrachten. Bei Verspätung der Gruppe wird die Dauer der Stadtführung entweder bei voller Zahlungspflicht verkürzt oder, falls der Stadtführer weiter verfügbar ist, gegen Aufpreis von 5,00 € pro Stadtführer je angefangene ½ Stunde, verlängert. Der Aufpreis ist bar beim Stadtführer zu entrichten. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch der Gruppe ist der komplette, vorher schriftlich vereinbarte Preis fällig. Zur Abwehr von Gefahren, die sich aufgrund ungünstiger Witterungs- oder Wegebedingungen ergeben können, kann der Stadtführer nach eigenem Ermessen von der ursprünglich vereinbarten Route abweichen. Ein Erstattungsanspruch des Kunden entsteht hieraus nicht. Die Bezahlung der Stadtführung kann bar gegen Quittung beim Stadtführer oder auf Wunsch auch auf Rechnung erfolgen. Stadtführungen können bis 48 Stunden vor Termin kostenlos storniert werden. Bei Stornierungen, die nach dieser Frist erfolgen, wird 50% des vereinbarten Betrags fällig. Bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung wird der volle Betrag fällig. Die Stadt Naumburg haftet bei Pflichtverletzungen lediglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei eigenem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Der Besteller einer Stadtführung erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an.

D. Kurtaxe – Kurkarte

Im Heilbad Bad Kösen wird Kurtaxe erhoben, welche zur Unterstützung des Aufwandes für Einrichtungen, die dem Tourismus- und Kurbetrieb dienen sowie für die Kulturförderung verwendet wird. Die Beherbergungsbetriebe/Vermieter sind verpflichtet, Gästemeldescheine auszufüllen, Kurtaxe zu kassieren und dem Gast eine Kur- und Gästekarte auszuhändigen. Mit der Kur- und Gästekarte können Ermäßigungen und kostenfreie Angebote in den Orten Bad Kösen, Naumburg, Bad Sulza, Freyburg, Bad Bibra und Memleben in Anspruch genommen werden.  

 

Stadt Naumburg Ι Kultur und Tourismus
Markt 6
06618 Naumburg
Telefon: 03445.273125
Fax: 03445.273128
tourismus@naumburg.de
www.naumburg-tourismus.de

© Annett Einicke E-Mail

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