Stadt Naumburg (Saale) - 31 - Sachgebiet Bürgerdienste

Öffnungszeiten

Montag: 9.00-12.00 Uhr
Dienstag: 9.00-12.00 und 14.00-18.00 Uhr
Donnerstag: 9.00-12.00 und 14.00-16.00 Uhr

 

Bürgerbüro Naumburg:
Montag: 09.00-12.00 Uhr
Dienstag: 09.00-18.00 Uhr
Mittwoch: 09.00-12.00 Uhr
Donnerstag: 09.00-18.00 Uhr
Freitag: 9.00-12.00 Uhr
erster Samstag im Monat: 9.00-12.00 Uhr

Anschrift
Stadtverwaltung Naumburg (Saale)
Markt 1
06618Naumburg (Saale)
Besucheradresse
Besucheradresse Stadt Naumburg (Saale)
Markt 1
06618Naumburg (Saale)

Kontakt

Fax:
03445 273 379

Wohngeldstelle

Telefon:
03445 273 - 363; - 365; - 366; - 367; - 368; - 369; - 370

Bürgerbüro

Fax:
03445 273 377

Bürgerdienste / Bürgerbüro

Telefon:
03445 273 - 326; - 382

Gewerbe

Fax:
03445 273 329

Gewerbe

Telefon:
03445 273 - 372; - 373; - 383

Wohngeld

Telefon:
03445 273 362

Bürgerbüro

Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).

Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.

Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.

Verfahrensablauf

Sie vereinbaren bei Ihrem zuständigen Meldeamt einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung).

Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Die Antragstellung selbst erfolgt formlos.

Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein von der Behörde. Diesen müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.

Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder Ärztin Sie sich untersuchen lassen.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde oder kreisfreie Stadt.

Untersuchungsberechtigungsschein erhalten ( Sachsen-Anhalt )

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde oder kreisfreie Stadt.

Voraussetzungen

  • Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
  • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
  • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt

Untersuchungsberechtigungsschein erhalten ( Sachsen-Anhalt )
  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:

  • ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)

Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:

  • Untersuchungsberechtigungsschein
  • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten
  • Erhebungsbogen

Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.

Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.

Anträge / Formulare

Sie können den Antrag für den Untersuchungsberechtigungsschein formlos stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Sie müssen zur Untersuchung folgende Unterlagen vorlegen:

  • Untersuchungsberechtigungsschein, der von Ihren Eltern unterschrieben wurde
  • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten
  • Erhebungsbogen

Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Momentan ist der Artikel nicht verfügbar!