Stadt Naumburg (Saale) - 31 - Sachgebiet Bürgerdienste
Öffnungszeiten
Montag: 9.00-12.00 Uhr
Dienstag: 9.00-12.00 und 14.00-18.00 Uhr
Donnerstag: 9.00-12.00 und 14.00-16.00 Uhr
Bürgerbüro Naumburg:
Montag: 09.00-12.00 Uhr
Dienstag: 09.00-18.00 Uhr
Mittwoch: 09.00-12.00 Uhr
Donnerstag: 09.00-18.00 Uhr
Freitag: 9.00-12.00 Uhr
erster Samstag im Monat: 9.00-12.00 Uhr
Markt 1
06618Naumburg (Saale)
Markt 1
06618Naumburg (Saale)
Kontakt
- Fax:
- 03445 273 - 379
Wohngeldstelle
- Telefon:
- 03445 273 - 362; - 363; - 365; - 366; - 367; - 368; - 369; - 370
Bürgerbüro
- Fax:
- 03445 273 - 377
Bürgerdienste / Bürgerbüro
- Telefon:
- 03445 273 - 326; - 382
Gewerbe
- Fax:
- 03445 273 - 329
Gewerbe
- Telefon:
- 03445 273 - 372; - 373; - 383
Wohngeld
- E-Mail:
- wohngeld[at]naumburg-stadt.de
- E-Mail:
- gewerbestelle[at]naumburg-stadt.de
- E-Mail:
- buergerbuero[at]naumburg-stadt.de
Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkauf beantragen
Leistungsbeschreibung
Straßen sind in der Regel dem Straßenverkehr vorbehalten.
Nach § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht ein Verbot für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur bei zwingendem Erfordernis nach sorgfältiger Abwägung aller Rechtsgüter erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden
- für bestimmte Einzelfälle oder
- allgemein für bestimmte Antragsteller.
Die Bezeichnung „Straße“ bezieht sich hier auf unmittelbar dem Straßenverkehr gewidmete Flächen.
Dem „Anbieten von Leistungen und Waren“ unterfällt auch die Werbung dafür. Werden bestimmte Größen der Werbeträger überschritten, sind auch baurechtliche Belange zu prüfen. Für Gewerbearten, die nur oder hauptsächlich auf der Straße ausgeübt werden, wie z. B. Taxifahrten, Hausiererverkäufe auf der Straße usw. bestehen besondere gewerbliche Vorschriften.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung
Anträge sind formlos (mit Begründung) zu stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge sind nicht fristgebunden, jedoch möglichst frühzeitig zu stellen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach den Straßengesetzen des Bundes beziehungsweise der Länder. Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt (Ermessensentscheidung).
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt