Einleitungsbeschluss für den Freiwilligen Landtausch Hasseltal

- Öffentliche Bekanntmachung -

BESCHLUSS

Nach § 103c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der geltenden Fassung (FlurbG) ergeht folgender Beschluss:

I.

Der freiwillige Landtausch „Hasseltal“, wird angeordnet.
Der freiwillige Landtausch wird unter der Verfahrensnummer 611-49 BLK 371 geführt.

Dem freiwilligen Landtausch unterliegen folgende Flurstücke:

Gemarkung Flur Flurstück
Möllern 1 90/23; 24/1
Möllern 2 129/1
Möllern 6 62
Möllern 7 126; 129/1
Möllern 9 14/1
Möllern 10 122/23
Bad Kösen 16 208
Bad Kösen 17 44
Bad Kösen 18 136; 148
Bad Kösen 20 101
Bad Kösen 22 12; 32/11
Spielberg 6 7; 40; 42
Spielberg 9 3; 9
Spielberg 10 76/1
Kleinheringen 1 60/1; 670/84



II.

Die Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels - Postanschrift: PF 1655, 06655 Weißenfels -, anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines Rechtes, welches nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§§ 10, 14 und 15 des Flurbereinigungsgesetzes in der geltenden Fassung (FlurbG)).


BEGRÜNDUNG

Die Tauschpartner haben den freiwilligen Landtausch zur Verbesserung der Agrarstruktur beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich seine Durchführung verwirklichen lässt. Der freiwillige Landtausch war daher nach § 103 c FlurbG anzuordnen.


RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diesen freiwilligen Landtausch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhoben werden.

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Öffentliche Bekanntmachung über FLT
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Datumsbezug: 27.10.2020

© Matthias Mann E-Mail

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